Tier- und Hundehaltung

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Hundehaltung

Verantwortungsbewusste Hundehaltung in unserer Gemeinde Möhnesee

Hunde in unserer Gesellschaft haben es nicht immer leicht. Ihr Zusammenleben mit den Menschen wirft nicht nur in unserer schönen Fremdenverkehrsgemeinde manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den bebauten Wohngebieten den Ortsteilen und in den Gebieten die vorrangig der Erholung, der Freizeit und der Ruhe dienen sollen. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen zwischen Hundehalterinnen und Hundehaltern sowie anderen Mitbürgerinnen, Mitbürgern und Erholungssuchenden. Die Ursachen liegen auf der Hand:
• Frei laufende Hunde lösen Ängste aus.
• Hundekot erregt Ekelgefühl und ist zudem unhygienisch.
Unsere Richtlinien orientieren sich am Gebot der Vernunft
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Möhnesee nennt sie in § 12• Demnach sind Hunde innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen.
  • Die mitführende Person hat dafür zu sorgen, dass durch den Hund Personen oder andere Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen, insbesondere Verkehrsflächen und Anlagen wie z.B. Spielplätze und Liegewiesen, weder verunreinigt noch beschädigt werden.
  • Sämtliche Verschmutzungen sind von der Aufsichtsperson unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.Zuwiderhandlungen stellen mitunter eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.Über die Frage, wo nun Hunde frei laufen dürfen und ihr „Geschäft“ verrichten können, gibt es in der Bevölkerung und bei Besuchern sehr unterschiedliche Auffassungen. Zeitungsberichte und Leserbriefe spiegeln die mit dem Thema einhergehende Erregung in der Öffentlichkeit häufig wider.Solche Spannungen brauchen nach unserer Auffassung jedoch nicht zu sein. Auch die Gemeinde Möhnesee bietet genügend Raum für Menschen und ihre Vierbeiner. Man muss nur einige wenige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden reibungslos funktioniert.Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein Geschäft niemanden stört und unschädlich ist: in den äußeren Ortsteilen an Feldrainen, Waldflächen sowie in den Grenzzonen zwischen Wald und Feld. Aber auch hier gilt: Diese Flächen sind kein Hundeklo!
Mit gutem Gewissen dürfen Sie Ihren Hund außerhalb bebauter Ortsteile auch frei laufen und springen lassen. Bei Annäherung von Personen, Tieren, Zweirädern oder Kraftfahrzeugen müssen Sie ihren Hund jedoch unverzüglich zu sich rufen und ihn zum Schutz vor unkontrolliertem Verhalten sichern; besser noch anleinen. Für Groß und Klein ist es dann erfreulicherweise wieder der Normalzustand, dass Wege und Plätze, Vorgärten, Grünanlagen und Kinderspielplätze frei von freilaufenden, unkontrollierten Hunden und Hundekot sind.Wir sind froh, dass viele einsichtige Hundehalterinnen und Hundehalter sich an diese Regeln halten und mit gutem Beispiel vorangehen. Dafür danken wir Ihnen an dieser Stelle sehr herzlich.Hinweis:
Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle passiert, benutzen Sie einfach eine „Hundetüte“. Hygienisch einwandfrei verpackt, entsorgen Sie so den Hundekot samt Tüte im nächstbesten öffentlichen Müllbehälter oder im Restmüllgefäß bei Ihnen zu Hause.
Es geht alles – Sie sollten nur wissen wie!
Es gibt vielfältige Möglichkeiten Konflikte zu verhindern und ein gutes Miteinander zu erreichen. Der gut erzogene und gehorsame Hund leistet hier einen wertvollen Beitrag. Frauchen und Herrchen sollten die angebotenen Möglichkeiten nutzen. Hundesportvereine und Hundeschulen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Eine gute Erziehung des Hundes bietet Gewähr für konfliktfreie Begegnungen der Nutzer in unseren Orten und den Anlagen die der Erholung und der Freizeit dienen.
Das Landeshundegesetz NRW
Mit Wirkung vom 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) in Kraft getreten und hat somit die bis dahin geltende Landeshundeverordnung (LHV NRW) abgelöst. Grundsätzlich besteht Ihrerseits die Verpflichtung, dass Sie mir als örtlich zuständige Ordnungsbehörde die Haltung eines „großen“ Hundes anzeigen müssen, sofern Sie dies bis dato noch nicht getan haben. Des weiteren dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist und dies mir gegenüber nachgewiesen wurde.
Als Sachkundig zum Halten von Hunden gelten Personen, die seit mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Stichtag: 01.01.2003), also bereits vor dem 01.01.2000 große Hunde gehalten haben und es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies mir gegenüber schriftlich versichert haben. Sollten Sie Ihren Hund erst nach diesem Stichtag übernommen haben, kann der Nachweis der Sachkunde auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden. Als sachkundig gelten zudem Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundes-Tierärzteordnung, Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, welche die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen, Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer sowie Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. In begründeten Einzelfällen kann durch mich die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt bzw. angeordnet werden.

Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist zudem verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes ist kurzfristig, spätestens jedoch vier Wochen nach der steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes (siehe unten stehender Hinweis), anhand der beigefügten Anzeigeerklärung ausgefüllt und unterschrieben sowie ggf. die noch erforderlichen Nachweise bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzureichen.

Falls Sie Fragen zum Landeshundegesetz haben, rufen Sie uns einfach an!

Weitere Informationen und Gesetze für die Hundehaltung:

Reitkennzeichen

Informationen dazu auf den Seiten des Kreises Soest »

Tierschutz

Informationen dazu auf den Seiten des Kreises Soest »

Tierheim

Adresse des Tierheimes Soest »
Tierheim Soest,

Birkenweg 10,
59482 Soest,
Tel.: 02921/15241
mail@tierheim-soest.de

Artenschutz

Informationen dazu auf den Seiten des Kreises Soest »

Tierseuchenbekämpfung

Informationen dazu auf den Seiten des Kreises Soest »

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Informationen dazu auf den Seiten des Kreises Soest »