Tier- und Hundehaltung
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Hundehaltung, Reitkennzeichen, Tierschutz, Artenschutz, Tierheim, Tierseuchenbekämpfung, Schlachttier- + Fleischuntersuchung
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Verantwortungsbewusste Hundehaltung in unserer Gemeinde Möhnesee
• Hundekot erregt Ekelgefühl und ist zudem unhygienisch.
- Die mitführende Person hat dafür zu sorgen, dass durch den Hund Personen oder andere Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen, insbesondere Verkehrsflächen und Anlagen wie z.B. Spielplätze und Liegewiesen, weder verunreinigt noch beschädigt werden.
- Sämtliche Verschmutzungen sind von der Aufsichtsperson unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.Zuwiderhandlungen stellen mitunter eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.Über die Frage, wo nun Hunde frei laufen dürfen und ihr „Geschäft“ verrichten können, gibt es in der Bevölkerung und bei Besuchern sehr unterschiedliche Auffassungen. Zeitungsberichte und Leserbriefe spiegeln die mit dem Thema einhergehende Erregung in der Öffentlichkeit häufig wider.Solche Spannungen brauchen nach unserer Auffassung jedoch nicht zu sein. Auch die Gemeinde Möhnesee bietet genügend Raum für Menschen und ihre Vierbeiner. Man muss nur einige wenige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden reibungslos funktioniert.Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, führen Sie ihn bitte dorthin, wo sein Geschäft niemanden stört und unschädlich ist: in den äußeren Ortsteilen an Feldrainen, Waldflächen sowie in den Grenzzonen zwischen Wald und Feld. Aber auch hier gilt: Diese Flächen sind kein Hundeklo!
Und ist das Unvermeidliche doch einmal an unpassender Stelle passiert, benutzen Sie einfach eine „Hundetüte“. Hygienisch einwandfrei verpackt, entsorgen Sie so den Hundekot samt Tüte im nächstbesten öffentlichen Müllbehälter oder im Restmüllgefäß bei Ihnen zu Hause.
Mit Wirkung vom 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) in Kraft getreten und hat somit die bis dahin geltende Landeshundeverordnung (LHV NRW) abgelöst. Grundsätzlich besteht Ihrerseits die Verpflichtung, dass Sie mir als örtlich zuständige Ordnungsbehörde die Haltung eines „großen“ Hundes anzeigen müssen, sofern Sie dies bis dato noch nicht getan haben. Des weiteren dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist und dies mir gegenüber nachgewiesen wurde.
Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist zudem verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes ist kurzfristig, spätestens jedoch vier Wochen nach der steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes (siehe unten stehender Hinweis), anhand der beigefügten Anzeigeerklärung ausgefüllt und unterschrieben sowie ggf. die noch erforderlichen Nachweise bei der örtlichen Ordnungsbehörde einzureichen.
Falls Sie Fragen zum Landeshundegesetz haben, rufen Sie uns einfach an!
Weitere Informationen und Gesetze für die Hundehaltung:
Informationen dazu auf den Seiten des Kreises Soest »
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Adresse des Tierheimes Soest »
Tierheim Soest,
Birkenweg 10,
59482 Soest,
Tel.: 02921/15241
mail@tierheim-soest.de
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