Beherbergungsabgabe: Erfassung/Meldung von Ferienunterkünften bei der Gemeinde Möhnesee
Beherbergungsabgabe: Erfassung von Ferienunterkünften bei der Gemeinde Möhnesee
Der Rat der Gemeinde Möhnesee hat in seiner Sitzung am 26.10.2023 beschlossen, ab dem 01.01.2024 eine Beherbergungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen zu erheben. Diese beträgt 2,5 % auf den Bruttoübernachtungspreis, welche der Übernachtungsgast zusätzlich zu leisten hat und vom Gastgeber einbehalten wird.
Um eine genaue Datenaufnahme zu gewährleisten, sind sämtliche Gastgeber, welche eine Beherbergung gegen Entgelt im Gemeindegebiet anbieten, verpflichtet, den Beherbergungsbetrieb anzumelden. Falls noch nicht geschehen, bittet die Gemeinde die Anmeldung kurzfristig vorzunehmen. Dies gilt auch für bereits bestehende Betriebe, welche bisher zum Fremdenverkehrsbeitrag veranlagt wurden. Formulare hierzu können von der Internetseite der Gemeinde Möhnesee abgerufen werden.
Im Weiteren sind alle Gastgeber lt. Satzung dazu verpflichtet, pro Quartal die einbehaltene Beherbergungsabgabe mittels einer Steueranmeldung bei der Gemeinde bis zum 20. des Folgemonats selbständig anhand der Umsätze auszurechnen und einzureichen und diese bis zum 25. des Folgemonats an die Gemeinde Möhnesee abzuführen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Satzung bzw. nicht ordnungsgemäße Meldungen können lt. §§ 17, 20 KAG NRW als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Weitere Informationen können Sie der Satzung über die Erhebung der Beherbergungsabgabe in der Gemeinde Möhnesee entnehmen. Diese ist unter der Internetadresse www.gemeinde-moehnesee.de (Rathaus / Verwaltung / Satzungen und Verordnungen) abrufbar. Hier auch der LINK
Ansprechpartnerin ist Frau Hoffmann-Kalks, bei Rückfragen telefonisch zu erreichen unter 02924 981–156.