Bürgerservice
Der Bürgerservice bietet neben den klassischen Aufgaben einer Einwohnermeldebehörde (An-, Ab- und Ummeldungen des Haupt- bzw. Nebenwohnsitzes; Erstellung von Personalausweisen und Reisepässen) auch eine Vielzahl von Dienstleistungen anderer Bereiche der Gemeindeverwaltung an.
Im Einwohnermeldeamt beantragen Sie:
- Führungszeugnisse
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Kinderreisepässe
- (vorläufige) Personalausweise
- (vorläufige) Reisepässe
- Fischereischeine
- Familienpass / -pässe
- Untersuchungsberechtigungsscheine
Im Einwohnermeldeamt können Sie:
- Ihren Wohnsitz an-, ab- und ummelden
- Auskunfts- und Übermittlungssperren eintragen lassen
- Fundsachen abgeben
- Führerscheinanträge abgeben
Im Einwohnermeldeamt erhalten Sie:
- Beglaubigungen von Fotokopien
- Unterschriftsbeglaubigungen
- Meldebescheinigungen
- Auskünfte aus dem Melderegister
Ihre Ansprechpartnerinnen:
-
- Einwohnermeldeamt | Ordnungsamt:
Gabriele Thomas
Tel.: +49 2924 981-212
Mail: g.thomas@moehnesee.de
- Einwohnermeldeamt | Fundbüro | Personenstandswesen
Christina Razem
Tel.: +49 2924 981-139
Mail: c.razem@moehnesee.de
- Einwohnermeldeamt | Ordnungsamt:
- Adresse:
- Bürgerbüro Gemeinde Möhnesee | Hauptstraße 19 | 59519 Möhnesee
- Tel: 02924 981-0
Öffnungszeiten |
||
Vormittags | Nachmittags | |
Montag | 08:00 - 13:00 Uhr | --- |
Dienstag | 08:00 - 13:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 13:00 Uhr | --- |
Donnerstag | 08:00 - 13:00 Uhr | 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:30 Uhr | --- |
Eine Auskunftssperre kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten (Rechtsgrundlage § 51 Bundesmeldegesetz). Hierzu müssen folgende Informationen beigebracht werden:
- Formloser Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung
- Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden.
- Benennung der Personen, die geschützt werden müssen.
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre:
- Aktueller Wohnungswechsel
- Entsprechende Belege die eine Auskunftssperre rechtfertigen (z. B. Anzeige von der Polizei, Gerichtsbeschlüsse, Bescheinigung vom Anwalt)
Achtung!: Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe reicht für die Einrichtung einer Auskunftssperre nicht aus!
Bevor Sie die Auskunftssperre bei uns beantragen, prüfen Sie bitte folgendes:
- Welchen Privatpersonen haben Sie Ihre neue Adresse bereits mitgeteilt?
- Welchen Behörden ist Ihre neue Adresse bereits bekannt?
- Beispiele: Kfz-Zulassung, Finanzamt, Jugendamt, Gerichte, Ausländerbehörde
Es ist notwendig, dass Sie bei diesen öffentlichen Stellen ebenfalls eine entsprechende Sperre beantragen.
Auskunftssperre Vorlage (nicht zwingend zu verwenden).
- Die Gebühr beträgt: 13,00 €
- Bitte denken Sie daran das bei Auskünften für eine andere Behörde immer die Adresse und ggf. Aktenzeichen der Behörde mitgebracht werden muss.
Sie können den Antrag auch direkt online beim Online-Portal des Bundesamtes für Justiz stellen
Beglaubigung
- Beglaubigungen von Fotokopien:
- Die Originale sind zwingend mitzubringen.
- Kopien werden vor Ort und nur vom Original gefertigt.
- Gebühr: 3,00 € pro Beglaubigung, in Rentensachen kostenfrei.
- Unterschriftsbeglaubigungen:
- Gebühr: 3,00 € pro Beglaubigung, in Rentensachen kostenfrei.
- Das persönliche Erscheinen ist zwingend erforderlich.
- Der Personalausweis ist mitzubringen.
- Neuausstellung: Den alten Fischereischein oder Prüfungsurkunde und Passfoto mitbringen.
- Verlängerungen für 1 Jahr bzw. 5 Jahre sind kostenpflichtig möglich.
- Jugendfischereischein: 8,00 €
- Jahresfischereischein: 16,00 €
- 5-Jahresfischereischein: 48,00 €
Hier geht es um die Abgabe von Fundsachen wie zum Beispiel Schlüsseln, Portemonnaie, Brille, Kleidungsstücke, etc.
Aber auch um die Meldung von Ihren „vermissten“ Sachen, was natürlich auch telefonisch möglich ist.
Hier geht es zu den Online-Meldungen:
Sie haben etwas gefunden?
Wenn Sie etwas finden, können Sie die Fundsache im Fundbüro abgeben oder nach Meldung des Fundes unter Umständen bei Ihnen zu Hause aufbewahren. Falls die Fundsache nicht innerhalb von sechs Monaten abgeholt wird, haben Sie auf Wunsch ein Recht auf Eigentumserwerb. Fundstücke können direkt im Fundbüro oder bei der Polizei abgeliefert werden.
Sie haben etwas verloren?
Sie haben etwas verloren, bzw. Ihnen wurde etwas gestohlen? Vielleicht hat es ja ein ehrlicher Mensch gefunden und die Sache taucht wieder auf. Mit etwas Glück können unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihnen weiterhelfen - und Sie Ihr Eigentum im Fundbüro bald wieder in Empfang nehmen.
Folgendes sollten sie noch wissen:
- Die Meldung des Verlustes ist auch telefonisch möglich.
- Aufnahme in die entsprechenden Verlustanzeigelisten.
Im Bürgerbüro der Gemeinde Möhnesee werden Führerscheinanträge auf Ersterteilung, Erweiterung und Wiedereiteilung eines Führerscheins entgegen genommen und an das Straßenverkehrsamt des Kreises Soest weitergeleitet. Die Gebühr für den Führerscheinantrag ist direkt bei Antragstellung zu entrichten.
Führerscheinanträge für das Begleitete Fahren ab 17 geben Sie bitte direkt bei der Führerscheinstelle des Straßenverkehrsamts ab. Sollten Sie Ihren Führerschein verloren haben oder Sie einen neuen Kartenführerschein beantragen wollen, so wenden Sie sich ebenfalls an die Führerscheinstelle des Kreises Soest.
Notwendige Unterlagen:
Für Antrag auf Ersterteilung, Erweiterung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
- Antrag (erhältlich in der Fahrschule)
- Personalausweis oder Reisepass
- ein biom. Passbild (aktuell)
- Sehtestbescheinigung, nicht älter als zwei Jahre
- Teilnahmebescheinigung über den Kurs "Sofortmaßnahmen am Unfallort"
- Führungszeugnis der Belegart "O" (bei Neubeantragung)
Für den Personenbeförderungsschein
- Antrag (erhältlich beim Kreis Soest - Straßenverkehrsamt)
- Personalausweis oder Reisepass
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- Betriebsärztliche/Arbeitsmedizinische Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch-psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
- Führungszeugnis der Belegart "O"
- Ortskundeprüfung (in Abhängigkeit der beantragten Berechtigung und Größe des Ortes, in dem die Berechtigung räumlich gelten soll)
Gebühren:
- Auskünfte über Gebühren erfolgen telefonisch unter der Durchwahl -139 bei Frau Razem.
Das Führungszeugnis wird für unterschiedliche Verwendungszwecke ausgestellt:
- Private Gründe (z. B. Einstellung bei privaten Arbeitgebern) = Belegart N
- Für Behörden (z. B. Einstellung öffentl. Dienst, Gewerbeanmeldung etc.) = Belegart O
- Für bestimmte Berufsgruppen (Arbeit mit Minderjährigen) ist ein erweitertes Führungszeugnis notwendig. Hier ist eine schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen.
- Führungszeugnisse für Minderjährige nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten möglich
-
- Gebühr: 13,00 €
- Bei Gebührenbefreiung (z. B. Ehrenamt): Beleg erforderlich
Für die Online-Beantragung (siehe Link unten) ist der digitale Personalausweis erforderlich.
Online-Beantragung des Führungszeugnis unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ)»
Folgende Bescheinigungen können von uns ausgestellt werden:
- Einfache/Erweiterte Meldebescheinigung
- Lebensbescheinigung
Der Personalausweis oder der Reisepass ist zwingend mitzubringen.
Die Gebühr beträgt: 9,00 € (11,00 € für die erweiterte Meldebescheinigung)
Für Renten- und Kindergeldzwecke sowie für die Agentur für Arbeit sind die Bescheinigungen gebührenfrei.
Diese Auskünfte sind gebührenpflichtig.
Gebühren:
- Gebühr: 11,00 € für eine einfache Melderegisterauskunft
- Gebühr: 16,00 € für eine erweiterte Melderegisterauskunft (berechtigtes Interesse ist nachzuweisen, z. B. Vorlage eines Vollstreckungstitels o. ä.)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- für eine einfache Melderegisterauskunft muss der/die Antragsteller/in Daten der gesuchten Person benennen, die eine zweifelsfreie Identitätsfeststellung der/des Betroffenen ermöglichen
- bei einer erweiterten Melderegisterauskunft sind zusätzlich eine schriftliche Begründung und die Vorlage geeigneter Nachweise erforderlich
Zusätzliche Hinweise:
Einfache Melderegisterauskunft (an Dritte):
Auf persönliche oder schriftliche Anfragen gibt die Meldebehörde Auskünfte über: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Wohnanschriften sofern die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, es sei denn die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Beim Vorliegen eines berechtigten oder rechtlichen Interesses darf zusätzlich zu Name, Vorname, Doktorgrad und Anschriften folgende Auskunft erteilt werden:
frühere Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Familienstand, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszuges, gesetzlicher Vertreter, Vor- und Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners, Sterbetag und -ort
vorläufiger Personalausweis
- Die Gebühr beträgt: 10,00 €
- Der vorläufige Personalausweis ist maximal 3 Monate gültig
- Ein biometrisches Passfoto ist erforderlich (nicht älter als 6 Monate!)
Personalausweis
- Bei unter 16-jährigen ist die Unterschrift beider Erziehungsberechtigten erforderlich (ggf. per Vollmacht).
- Gebühr unter 24-jährige: 22,80 € (Gültigkeit: 6 Jahre)
- Gebühr über 24-jährige: 37,00 € (Gültigkeit 10 Jahre)
- Ein biometrisches Passfoto ist erforderlich (nicht älter als 6 Monate!)
- Die Wartezeit liegt bei ca. 2 bis 3 Wochen.
- Die Abholung des Personalausweises bei unter 16-jährigen ist nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten möglich.
Vorläufiger Reisepass
- Die Ausstellung eine vorläufigen Reisepasses erfolgt nur in zwingenden Notfällen.
- Gebühr: 26,00 €
- Ein biometrisches Passfoto ist erforderlich (nicht älter als 6 Monate!).
- ACHTUNG: In einigen Länder wie z. B. den USA ist zur Einreise ein Reisepass erforderlich (also kein vorläufiger)!
Reisepass
- Gebühr unter 24-jährige: 37,50 € (Gültigkeit: 6 Jahre), Gebühr über 24-jährige: 70,00 € (Gültigkeit 10 Jahre)
- Ein biometrisches Passfoto erforderlich (nicht älter als 6 Monate!).
- Wartezeit liegt aktuell bei ca. 12 Wochen.
- Möglichkeit eines Express-Reisepasses: Lieferbar innerhalb von 4 bis 5 Werktagen,
- Gebühr: 69,50 € für unter 24-jährige bzw. 102,00 € für über 24-jährige
Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahr ein Beschäftigungsverhältnis beginnen und deshalb untersucht werden müssen, erhalten einen Untersuchungsberechtigungsschein.
Die Arztwahl ist Ihnen freigestellt.
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann mit der eID-Funktion des Personalausweises unter folgendem Link beantragt werden:
Untersuchungsberechtigungsschein>>
Der Untersuchungsberechtigungsschein kann für folgende Untersuchungen genutzt werden:
- Erstuntersuchung, d.h. eine Untersuchung vor Arbeitsaufnahme
- Nachuntersuchungen, d.h. eine Untersuchung vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres
- Außerordentliche Nachuntersuchungen
Anmeldung
Wenn Sie in Möhnesee eine neue Wohnung bezogen haben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden. Zur Anmeldung bringen Sie bitte alle in Ihrem Besitz befindlichen Personalausweise und/oder Reisepässe mit. Zur Anmeldung ist bei deutschen Staatsangehörigen die persönliche Vorsprache von zumindest einem der umziehenden Familienmitglieder erforderlich. Bei der Anmeldung müssen die Ausweisdokumente wie z. B. die Personalausweise aller anzumeldenden Familienmitglieder sowie die Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden. Bei persönlicher Vorsprache brauchen Sie keinen Meldeschein auszufüllen. Die notwendigen Angaben werden direkt bei der Anmeldung erhoben. Bei Bevollmächtigung einer dritten Person muss der Meldeschein ausgefüllt vorgelegt werden (Ausweisdokument, Vollmacht, Wohnungsgeberbestätigung und Meldeschein). Bitte denken Sie auch an die An- und Abmeldung ihres Hundes, sowie die Ummeldung Ihres Fahrzeugs.
Ummeldung
Wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen, brauchen Sie sich bei Ihrer bisherigen Meldebehörde nicht abzumelden. Bitte nehmen Sie aber unverzüglich die Anmeldung bei der neuen Meldebehörde vor. Diese veranlasst dann die Abmeldung der früheren Wohnung.
Abmeldung
Die Abmeldepflicht besteht, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen. Dies trifft zu, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (z. B. Zweitwohnung) in Deutschland aufgeben ohne eine neue Wohnung zu beziehen. Die Abmeldung der Zweitwohnung erfolgt bei der Gemeinde, bei der Sie Ihren Hauptwohnsitz angemeldet haben.
- Ausweisdokumente und ggf. Familienstammbuch mitbringen
- Wohnungsgeberbestätigung bzw. Eigentumsnachweis
- ggf. Vollmacht
xx - Abmeldung»
Weitere Formulare:
Neue Anschrift:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz innerhalb des Kreises Soest verlegen, sind Sie verpflichtet, die neue Anschrift in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I oder Ihrem Fahrzeugschein eintragen zu lassen. Die Änderung erfolgt durch anbringen eines Anschriftenaufklebers auf dem bestehenden Dokument.
Namensänderung:
Wenn Sie Ihren Namen geändert haben, sind Sie verpflichtet, die Namensänderung in Ihren Fahrzeugpapieren ändern zu lassen.
Die Gebühr für die Änderung der Anschrift oder des Namens beträgt 11,10 €.
Diese Änderungen sind aktuell nur im Straßenverkehrsamt des Kreises Soest möglich.
Übermittlungssperre
- Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger.
- Gegen die Weitergabe von Meldedaten aus dem Melderegister kann eine Übermittlungssperre auf Antrag eingetragen werden.
- Nach Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu ihrem Widerruf eingetragen.
- Sperren können eingerichtet werden, gegen die Weitergabe der Daten an
- an Religionsgesellschaften
- für Alters- und Ehejubiläen
- an Adressbuchverlage
- an die Bundeswehr
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Jede in Hamm gemeldete Person hat gemäß §50 Absatz 5 BMG das Recht und die Möglichkeit, jederzeit der Datenübermittlung an die oben erwähnten Institutionen zu widersprechen. Dies kann formlos, am besten per Post oder persönlich im Bürgeramt geschehen.