Öffentliche Bekanntmachung: Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 (>> Corona-Virus<<) - Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren ab dem 18.03.2020

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Möhnesee 

Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen erlässt die Gemeinde Möhnesee als örtliche Ordnungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von SARS-CoV-2
hier: Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren ab dem 18.03.2020

gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000, BGBI. I S. 1045, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 10.02.2020, BGBL. I S. 148 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung:

Ab sofort wird bis zum 19. April 2020 für das gesamte Gemeindegebiet Möhnesee folgendes angeordnet:

1. Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben allen Nutzerinnen und Nutzern ab dem 18.03.2020 den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z.B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren.

2. Ausgenommen davon sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und/oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermögli- chung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeiten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:

Alle Einrichtungen die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

3. Die Unentbehrlichkeit der Schlüsselperson ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

4. Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer WfbM aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der WfbM sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten sie mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.

5. Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Elternwunsch beziehungsweise auf Bedarfsmeldung des/der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.

6. Ausgenommen sind darüber hinaus Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie einer verbesserten Schutzvorkehrung bei einer Reduzierung der Zahl der in den Einrichtungen zu versorgenden Personen andererseits.

7. Die Betretungsverbote unter 1. gelten auch für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter 1. auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Annerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden.

8. Zu den Ausnahmen, die unter Ziffer 2 sowie 4-7 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 berücksichtigt.

9. Die vorstehende Anordnung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

10. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu Ziffer 1 bis Ziffer 8 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro angedroht.

11. Nachrichtlich wird mitgeteilt, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung strafbar sind.

12. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft  und ist bis zum 19.04.2020 befristet. Sie wird hiermit gemäß §§ 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht. Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung ist möglich.

Begründung

Allgemein:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

SARS-CoV-2 wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch direkt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei sozialen Kontakten und damit die Gefahr, dass sich die Infektion in der Bevölkerung weiter verbreitet.

Zu Ziffer 1 -9:

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört auch eine Beschränkung der Ausbreitung in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angeboten). Dort bzw. auf dem gemeinsamen Transport in die genannten Einrichtungen treten insbesondere Menschen, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, in engen Kontakt miteinander.

Hinzu kommt, dass das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten zudem abhängig von der Möglichkeit der Übernahme von (Eigen-)Verantwortung ist und bei den Nutzerinnen und Nutzern der beschriebenen Einrichtungen häufig nicht vorausgesetzt werden kann. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb dieser Einrichtungen verbreiten und in die Familien beziehungsweise Wohngruppen weitergetragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern.

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkungen zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angeboten) aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Angehörigen zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Angehörige von Schlüsselpersonen sicherzustellen. Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstvorgesetzten dient dem Nachweis des Betreuungsbedarf und ist erforderlich, um die Zahl der in den genannten Einrichtung zu betreuenden Menschen so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegenzuwirken. Anderenfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbotes nicht effektiv, wenn die Nutzerinnen und Nutzer der zuvor genannten Einrichtungen sich weiterhin dort aufhalten würden.

Es wird nicht verkannt, dass die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen teilweise den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Jedoch hat der Gefahrschutz in Werkstätten höchste Priorität. Die dort beschäftigten behinderten Menschen haben aber auch einen Anspruch auf diese Teilhabeleistung. Anders als bei Kindertageseinrichtungen stehen ihnen jedoch keine unterhaltsverpflichteten Personen zur Seite. Hinzu kommt, dass ein Teil der Betreuungspersonen (in den Familien) in der Regel hochaltrig ist und schnell überfordert sein kann. Werden Werkstätten geschlossen, ist deshalb durch den Träger sicherzustellen, dass zumindest die Personen, die auf eine Betreuung angewiesen sind, diese auch erhalten. Die Betreuung kann dabei z.B. auch in Zusammenarbeit mit Wohnanbietern geleistet werden.

Bei einigen Nutzerinnen und Nutzern ist die Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung unverzichtbarer Baustein zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung. Die pflegenden Personen sind oftmals selbst hochaltrig und gesundheitlich vorbelastet. Ohne die Möglichkeit zur weiteren Nutzung eines Angebotes der Tages- und Nachtpflege kann das Risiko einer Überforderung in der Folge des dauerhaften Zusammenbruchs der häuslichen Versorgung nicht ausgeschlossen werden. Andererseits bestehen gegebenenfalls Möglichkeiten, das Infektionsrisiko in den Einrichtungen durch die angestrebte Reduzierung der Zahl der gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzer zu minimieren, z.B. durch Einzeltransporte in die Einrichtung und wieder zurück in die eigene Häuslichkeit oder durch größere räumliche Abstände der Nutzerinnen und Nutzer während der Betreuung in der Einrichtung, die durch eine reduzierte Zahl gleichzeitiger Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht wird. Dies ist durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bei seiner Entscheidung über die Aussprache des Betretungsverbotes zu berücksichtigen.

Nutzerinnen und Nutzer von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren sowie von Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Annerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden, gehören ebenfalls der besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, weswegen auch hier entsprechende kontaktreduzierende Maßnahmen erforderlich sind.

Den Anforderungen des erhöhten Infektionsschutzes soll während der gemeinsamen Hin- und Rückfahrt mehrerer Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch angemessene Maßnahmen Rechnung getragen werden, dazu können insbesondere erhöhte Sicherheitsabstände zwischen den Mitfahrenden beitragen.

Meine Anordnungen stellen nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wie oben erläutert eine notwendige Schutzmaßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem COVID-19 Virus in der Bevölkerung dar und dient einem möglichst weitgehenden Gesundheitsschutz.

Um das Ziel, die Verbreitung des Virus zu verzögern, zu erreichen, sehe ich mich veranlasst, die oben genannten Maßnahmen anzuordnen.

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2, Absatz 2, Satz 2 Grundgesetz) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht des bestehenden Infektionsrisikos geeignet, erforderlich und auch angemessen.

Die Gemeinde Möhnesee ist als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung und Durchführung des Infektionsschutzgesetzes zuständig (§ 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG).

Gem. § 28 Abs. 1, Satz 1,2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, oder sich ergibt, dass ein verstorbener Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder sie verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Außerdem kann die zuständige Behörde unter diesen Voraussetzungen auch Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1, Satz 1 und 2 IfSG sind gegeben: Sowohl im Gemeindegebiet Möhnesee als auch im Kreisgebiet sind inzwischen Fälle festgestellt worden, in denen das Coronavirus nachgewiesen wurde.

Liegen die Voraussetzungen des § 28 IfSG vor, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen.

Diese Anordnung ergeht aufgrund fachaufsichtlicher Weisung gem. Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020 zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 ab dem 18.03.2020. Das Entschließungs- und Auswahlermessen ist aufgrund dieser Weisung auf die im Tenor genannten Maßnahmen beschränkt. Das Auswahlermessen der Gemeinde Möhnesee reduziert sich damit dahingehend, dass aufgrund der Erlasslage im Land NRW nur die genannten Maßnahmen bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht kommen.

Die Maßnahmen sind laut Erlass geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich: Die Maßnahmen dienen dem Zweck, eine aus fachlicher Sicht zu erwartende Ausbreitung von COVID 19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden, sodass die punktuelle Belastung geringer und eine Überlastung vermieden wird. Die Anordnungen sind zur Risikominimierung erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse insbesondere auch besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die in dieser Verfügung benannten Maßnahmen verhältnismäßig. Grundrechte, insbesondere die der Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 werden insoweit eingeschränkt. Diese Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Die Situation wird laufend weiter beobachtet. Diese Anordnung wird ggf. angepasst oder aufgehoben. Die jeweils geltende Fassung dieser Verfügung wird im Internet unter www.soest.de zu jedermanns Einsicht und Information bereitgehalten.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 in Verbin- dung mit § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer 10 – Zwangsmittelandrohung

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 55, 57, 58, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVfG NRW) in der Neufassung vom 19. Februar 2002 jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung.

Für die Missachtung der Anordnungen zu 1., 3.-5. wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro angedroht.

Die Androhung der Ersatzvornahme scheidet vorliegend aus, da es sich hier um eine nicht vertretbare Handlung handelt. Die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Anordnungen ist aufgrund der bestehenden Rechtsvorschriften nicht zulässig, da andere Zwangsmittel ebenfalls zum angestrebten Ziel führen können.

Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht daher dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im Sinne von § 58 VwVG NRW. Andere weniger belastende Maßnahmen bzw. weniger beeinträchtigende Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bieten sich nicht an und sind auch nicht zu dem von mir angestrebten Erfolg, der Verhütung und Bekämpfung von SARS-CoV-2, zweckdienlich. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 € ist nicht zu hoch bemessen und verhältnismäßig, weil es gerade Sinn des Zwangsgeldes ist, dem Betroffenen durch die Androhung dazu anzuhalten, diese Allgemeinverfügung zu befolgen.

Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

Zu Ziffer 11 –  Hinweis zur Strafbarkeit

Die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung findet ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG und können mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Zu Ziffer 12 – Bekanntmachung

Die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Möhnesee auf der Internetseite der Gemeinde Möhnesee (www.gemeinde-moehnesee.de) sowie nachrichtlich durch Aushang am Rathaus, Hauptstraße 19, 59519 Möhnesee-Körbecke.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zunächst bis einschließlich 19.04.202 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1 Klage erhoben werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).

Hinweise

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird.

Beim Verwaltungsgericht Arnsberg kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Möhnesee, den 19.03.2020

Dicke
(Bürgermeister)