Sicherheit & Ordnung

Die Gemeindeverwaltung ist zuständig für Sicherheit und Ordnung im Gemeindegebiet.
Wir freuen uns über die Unterstützung der Bürger.

Beschädigungen

Beschädigungen Wir sind auf die Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Wenn Sie also einen kaputten Gehweg, ein Loch in der Fahrbahn, eine defekte Straßenlampe, ein abgeknicktes Verkehrsschild oder andere Mängel entdecken: Ärgern Sie sich nicht. Schimpfen Sie nicht auf uns. Wahrscheinlich haben wir diesem Schaden noch nicht festgestellt. Deshalb melden Sie uns bitte den Schaden, damit er schnellstens behoben werden kann. Ihre Mithilfe ist hier gefragt und Ihre Mängelanzeige an die Gemeindeverwaltung ist ausdrücklich erwünscht. Helfen Sie mit, unser Gemeindegebiet in Ordnung zu halten. Wir sind auf Ihre Mithilfe angewiesen! Und denken Sie bitte stets daran: Nicht ärgern, sondern handeln! Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Zum Schadenformular»

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Ihr Ansprechpartner:

Sebastian Wilmes
Ordnungsamt

E-Mail »
Tel. +49 2924 981140

Die Kommunen sind zuständig für die Überwachung des sogenannten ruhenden Verkehrs.

Wenngleich viele Bürger meinen, hier handele es sich um Abzockerei der Kommunen (besonders die Falschparker sehen dies so), zeigen die Vorgaben in Möhnesee, dass im Normalfall nur dann Knöllchen verteilt werden, wenn dies zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer notwendig ist.

Aus diesen Gründen erfolgt eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in der Gemeinde Möhnesee überwiegend nur in folgenden Schwerpunktbereichen:

  • Bei Anzeigen Dritter (soweit es sich nicht um „Nachbarschaftsstreitigkeiten“ handelt)
  • Parken auf Gehwegen (zum Schutz der Fußgänger der radfahrenden kleinen Kinder und Senioren)
  • Parken in Bushaltestellen, wenn die Busse dadurch behindert werden könnten
  • Einhaltung der Parkzeit auf den Parkplätzen mit Parkscheibe im Ortsteil Körbecke (Dauer-parker müssen nicht in direkter Ortsmitte parken)
  • Kontrollen rund um den Möhnesee

Zu den Kontrollen rund um den See ein Hinweis in eigener Sache:

„Warum werden in einer Fremdenverkehrsgemeinde Knöllchen verteilt? Lieber sollten ausreichend Parkplätze angelegt werden!“ Diese Sätze hören wir oft.
Die Entscheidung, wie viele Parkplätze notwendig sind, ist schwierig. Tatsache ist allerdings, dass die Parkplatzkapazitäten rund um den Möhnesee nur an besonders schönen Sommerwochenenden nicht ausreichen, das mögen durchschnittlich höchstens 15 Tage sein. An 350 Tagen im Jahr reichen die Parkplätze aus!
Andererseits können am Möhnesee aber Parkmöglichkeiten nur geschaffen werden, indem Flächen versiegelt werden und/oder Wald abgeholzt wird. Dieses halten wir für die wenigen Tage im Jahr weder ökologisch noch ökonomisch für vertretbar.
Wir sind zudem der Meinung, dass diese „Ausnahmesituationen“ nicht das Parken auf Geh- und Radwegen oder verkehrsbehindernd auf der Fahrbahn rechtfertigt, da hierdurch andere Verkehrsteilnehmer (die ebenfalls unsere Gäste sind) behindert oder oft sogar gefährdet werden. In diesen Fällen muss auch eine Fremdenverkehrsgemeinde mit Knöllchen für Recht sorgen.

Gefahrenabwehr / Lärmschutz

Ihr Ansprechpartner:

Tillmann Wolff

Ordnungsamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981171

Die Gemeinde Möhnesee macht auf die zur Zeit gültige Maschinen-Lärmschutzverordnung aufmerksam. Danach dürfen Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen und ähnliche Geräte in Wohngebieten werktags nur zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden. Weitergehende Einschränkungen gelten für Freischneider, Gras-und Rasentrimmer, Laubbläser und Laubsammler. Diese Geräte dürfen in Wohngebieten nur werktags zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr und 17.00 Uhr betrieben werden. Eine generelle Mittagszeit gibt es in der Gemeinde Möhnesee allerdings nicht mehr.

Hier die Maschinen-Lärmschutzverordnung ».

Weitere Regelungen
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
finden Sie in der Ordnungsbehördlichen Verordnung für das Gebiet der Gemeinde Möhnesee »

Kehrbezirke

Ihr Ansprechpartner:

Tillmann Wolff

Ordnungsamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981-171

Schornsteine, Heizungsanlagen und sonstige Feuerstätten sind von Haus aus gefährliche Einbauten in Gebäuden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Kehrpflicht eingeführt, die von den zuständigen Bezirksschornsteinfegerinnen- bzw. -fegern wahrgenommen wird. Diese Damen und Herren beantworten Ihre Fragen gerne.

Den für Sie zuständigen Schornsteinfeger/in in Ihrem Kehrbezirk erfahren Sie in der unten aufgeführten Anlage „Kehrbezirkseinteilung“.

Hier die Kehrbezirkseinteilung als Datei»

Kehrbezirk Soest 17

Georg Ruppertz, Steinbreite 47, 59609 Anröchte

Tel. 02927 800647

Mobil 0157 77890206

  • Brüninsen
  • Günne
  • Gewerbepark Echtrop
  • Körbecke
  • Neuhaus mit Wilhelmsruh
  • Südufer
  • Stockum
  • Wamel

Kehrbezirk Soest 20

Sören Kristmann, Hohler Weg 40, 59581 Warstein-Belecke

Tel. 02902 6779813

Mobil 0163 4782389 

  • Delecke
  • Hewingsen
  • Theiningsen
  • Westrich
  • Wippringsen
  • Theiningsen

 

Kehrbezirk Soest 28

Bernhard Sauer, Berhorststraße 24, 59609 Anröchte

Tel. 02947 989703

Mobil 0170 1632421 

  • Brüllingsen
  • Ellingsen
  • Hackeloh

Kehrbezirk Soest 29

Moritz Hund, Mozartstraße 8, 34431 Marsberg

Mobil 0176 43690018 

  • Büecke
  • Berlingsen
  • Echtrop
  • Völlinghausen
Friedhöfe

Ihre Ansprechpartnerin:

Petra Linnhoff

Bestattungswesen
E-Mail »
Tel. +49 2924 981214

  • Möhnesee-Brüllingsen: „Jägerstraße“ (zwischen Ellingsen und Brüllingsen)
  • Möhnesee-Günne: „Soester Straße“
  • Möhnesee-Körbecke/Alt: „Am Daiwesweg“
  • Möhnesee-Körbecke/Neu: „Am Daiwesweg“
  • Möhnesee-Wamel: „Hermann-Kätelhön-Straße“, (an der kath. Kirche)
  • Möhnesee-Völlinghausen: „Kammerherrnweg“

und der

Jüdische Friedhof: „Berlingser Weg“ in Möhnesee–Körbecke

Wellen der Erinnerung – Eine neue Bestattungsform in Möhnesee-Körbecke

Das Konzept

Die WELLEN DER ERINNERUNG sind eine mehrteilige Bodenskulptur in quadratischer Grundform. Sie setzt sich aus einzelnen, organisch geformten Steinen zusammen, die als Gesamtes eine fließende Wellenstruktur ergeben. Es ist ein Wechselspiel zwischen hellen und dunklen Steinen, bestehend aus den zu beschriftenden Gedenksteinen aus „Schwarz Schwedisch“ und den Kerzensteinen aus weißem Marmor. Beide Materialien sind äußerst hochwertig und klassisch für den Einsatz von Skulpturen und Grabmalgestaltung im Friedhofsbereich. Namen und Lebensdaten werden in die matt geschliffenen dunklen Wellensteine eingearbeitet.

Jeder einzelne Wellenstein ist ein individuelles Unikat, fügt sich aber mit den umliegenden Steinen zu einer Gesamtskulptur zusammen. Unter jedem Gedenkstein können Urnen beigesetzt werden. An den Außenflächen der Skulptur besteht auch die Möglichkeit für Sargbeisetzungen. Generell sind Einzel- und auch Doppelbelegungen möglich. Ein Beisetzungsplatz kann auf Wunsch bereits zu Lebzeiten ausgesucht und reserviert werden.
Ablagemöglichkeiten für kleinen Blumenschmuck gibt es auf den angrenzenden Pflanzflächen.

Wir möchten hiermit eine würdevolle Umgebung schaffen, die sich in die Landschaft integriert. Ein Ort der Ruhe und Besinnung, an dem jeder einzelne Stein etwas Besonderes und ein Teil der Gesamtheit ist.

Details:
Schrift- bzw. Gedenksteine aus SS1 / SCHWARZ SCHWEDISCH, 58 x 58 cm
Kerzensteine aus GÖFLANER MARMOR, 58 x 58 cm
Gesamtmaß der Bodenskulptur 3 x 3 m

weitere Informatioen erhalten Sie hier>>>

weitere Fotos>>>

Kontakt:
Sie haben weitere Fragen oder Interesse?
Wir beraten Sie gerne und stehen für Ihre Fragen zur Verfügung!

Gemeinde Möhnesee
Friedhofsverwaltung

Tel.: 02924 981-214

Brandschutz & Feuerwehr

Ihr Ansprechparner:

Sebastian Wilmes

Ordnungsamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981171

Abbrennen von Osterfeuer

Ihr Ansprechpartner:

Tillmann Wolff

Ordnungsamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981171

Sebastian Wilmes

Ordnungsamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981140

Hinweise zum Verbrennen von Brauchtumsfeuern / Osterfeuern

Allgemeine Hinweise
Brauchtumsfeuer, wie zum Beispiel Osterfeuer, haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.

In Brauchtumsfeuern können geeignete pflanzliche Rückstände, wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Nicht mitverbrannt werden dürfen dabei Abfälle wie z. B. beschichtetes/behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.), Altreifen usw.

Zu beachten sind dabei die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder

die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt wird. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges ab.

Verbrennung von Schlagabraum und schlagabraumähnlichen Abfällen

Das Verbrennen von Schlagabraum und schlagabraumähnlichen Abfällen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Die folgenden Sicherheitsmaßnahmen sind zu berücksichtigen:

Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen sollen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

Als Mindestabstand sind einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
    und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich (= Einzellage),
  • 100 m   von Wäldern (§ 47 Landesforstgesetz NRW)
  • 50 m    von öffentlichen Verkehrsflächen,
  • 10 m    von befestigten Wirtschaftswegen.

Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen.

Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Die Haufen sollen erst unmittelbar vor dem Verbrennungsvorgang zusammengetragen werden. Ein Umschichten der Haufen hat vor dem Verbrennen zu erfolgen, sofern zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger in dem Schlagabraum Unterschlupf gefunden haben.

Osterfeuer sind unbedingt beim Ordnungsamt der Gemeinde Möhnesee nach Vordruck einzureichen. (Dabei sind zwingend die vorhandenen Mindestabstände in Metern bei den Positionen a bis d einzutragen)

Ordnungswidriges Verhalten

Verstöße gegen diese Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Ordnungsamtes.

Schiedsperson

Ihr Ansprechpartner:

Tillmann Wolff

Ordnungsamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981-171

Was ist ein Schiedsmann?
Er ist kein Schiedsrichter, sondern ein Schlichter. Er ist kein Richter. Er soll vermitteln zwischen den zerstrittenen Parteien, sie an einem Tisch zusammenbringen.
Die Schiedsämter in den Gemeinden wurden eingerichtet, um die Gerichte von Bagatellfällen zu entlasten. Die Schiedspersonen werden von den Amtsgerichten betreut und laufend geschult. Ihre Amtsführung wird behördlich überwacht.
Der Schiedsmann ist eine Privatperson aus dem täglichen Leben. Er arbeitet ehrenamtlich. Hier in Möhnesee ist es ein Verwaltungsangestellter, der bis zu seinem Ruhestand bei der Polizei tätig war. Die Schlichtungsverhandlungen finden in der Regel in privater Atmosphäre, in der Wohnung des Schiedsmanns statt.
Die Schiedspersonen wurden vom Gemeinderat gewählt. Das Amtsgericht Soest hat dann die nachstehenden Personen benannt:
Schiedsperson:
Arnold Bömer
Blumenstraße 4
59519 Möhnesee
Tel.: 0170 555 22 93
Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung im Hause der jeweiligen Schiedsperson.
Kurze Übersicht über das Schiedsmannswesen:
  • erste Einführung 1827 in Preußen
  • heute gibt es ca. 10.000 Schiedsmänner und Schiedsfrauen
  • Wahl der Schiedspersonen durch den Stadtrat für eine Amtsdauer von 5 Jahren
  • das Schiedsamt ist ein Ehrenamt
  • die Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch
  • das Schlichtungsverfahren ist sehr kostengünstig
  • die Schlichtung durch Schiedspersonen ist in bestimmten Fällen Pflicht, bevor ein Gericht angerufen werden kann.

In welchen Fällen könnte der Schiedsmann Ihnen helfen?

Zum Beispiel bei Privatklagedelikten, die die Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt, weil die Delikte nicht im öffentlichen Interesse liegen:
  • Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  • Körperverletzung, vorsätzlich oder fahrlässig (§§ 223, 229 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • Beleidigung, Verletzung der persönlichen Ehre, Verleumdung (§§ 185-189 StGB)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
  • Streit mit der Nachbarschaft: Lärm, störende Einwirkungen vom Nachbargrundstück, Grenzabstände von Bäumen und Hecken, über die Grenze hinausragende Äste, Einfriedigungen und ähnliches (NachbG NW)
  • Mietstreitigkeiten
  • Streit über Kauf- oder Werkverträge usw.

Beim Schlichtungsverfahren soll es keine „Sieger“, aber auch keine „Verlierer“ geben.
Der Schiedsmann versucht in jedem Fall einen Vergleich herbeizuführen, dem die Streitparteien zustimmen können.
Falls eine Einigung nicht möglich ist, können die Beteiligten immer noch ihr Glück vor Gericht suchen.
Erzielte Vergleiche im Schiedsverfahren sind gerichtlich vollstreckbar.

Ein Schlichtungsverfahren kostet, je nach Aufwand, zur Zeit etwa 50,– Euro, die zunächst der Antragsteller zahlt. Beim erzielten Vergleich teilen sich in der Regel die Streitparteien diesen Betrag.
Die Einschaltung von Rechtsanwälten mit evtl. anschließender Gerichtsverhandlung ist natürlich weitaus teurer. Ein Schlichtungsverfahren ist in einigen Wochen abgeschlossen. Ein Verfahren vor Gericht kann unter Umständen sehr lange dauern.  Darum sollte jeder prüfen, ob er den Schiedsmanns als Vermittler nicht zunächst in Anspruch nehmen will.

Es gilt immer noch der alte Grundsatz:

Schlichten ist besser als richten!

Führungszeugnis
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Anja Baumann
Rat / Ausschüsse / Allgem. Verwaltung
Einwohnermeldeamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981139
Doris Hülsmann
Einwohnermeldeamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981172
  • Gebühr: 13,00 €
  • bei behördlichen Führungszeugnissen (Belegart 0) immer Adresse und ggf. Aktenzeichen der Behörde mitbringen
  • Bei Gebührenbefreiung (z. B. Ehrenamt): Beleg erforderlich
Fundsachen
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Anja Baumann
Rat / Ausschüsse / Allgem. Verwaltung
Einwohnermeldeamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981-139
Gabriele Thomas
Einwohnermeldeamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981-212

Fundsachen können bei der Ordnungsverwaltung abgegeben werden. Darüber hinaus hat der Finder alternativ die Möglichkeit, die Fundsache bei sich aufzubewahren. In diesem Falle ist der Ordnungsverwaltung der Fund mit Beschreibung der Fundsache anzuzeigen. Bei der Ordnungsverwaltung abgegebene Fundsachen werden mindestens ½ Jahr aufbewahrt.

Eigentumsrechte an Fundsachen können während dieser Zeit geltend gemacht werden, wobei je nach Wert der Fundsache eine Aufbewahrungsgebühr zu entrichten ist. Während der Aufbewahrungszeit nicht abgeholte Fundsachen gehen anschließend (auf Wunsch) in das Eigentum des Finders über.
Nicht abgeholte Fundsachen, auf die auch der Finder keinen Anspruch erhebt, werden in unregelmäßigen Abständen öffentlich versteigert. Der Versteigerungstermin wird in der Tagespresse bekanntgegeben.

Fischerei
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Anja Baumann
Rat / Ausschüsse / Allgem. Verwaltung
Einwohnermeldeamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981-139
Gabriele Thomas
Einwohnermeldeamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981-212
Jugendfischereischein
Berechtigt: Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Gültigkeitsdauer: Ein Kalenderjahr
Gebühr 8,00 EUR, in bar zu entrichten
Jahresfischereischein
Berechtigt: Personen (ab 14J.), die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Prüfungszeugnis ist bei Antragstellung vorzulegen.
Gültigkeitsdauer: Ein Kalenderjahr
Gebühr: 16,00 EUR, in bar zu entrichten
Fünfjahresfischereischein
Berechtigt: Personen (ab 14J.), die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Prüfungszeugnis ist bei Antragstellung vorzulegen.
Gültigkeitsdauer: Fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
Gebühr: 48,00 EUR, in bar zu entrichten
Jagd

Ihr Ansprechpartner:

Tillmann Wolff

Ordnungsamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981171

Weitere Informationen auf den Seiten des Kreises Soest »

Wehrerfassung
Ihre Ansprechpartnerinnen:
Anja Baumann
Rat / Ausschüsse / Allgem. Verwaltung
Einwohnermeldeamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981139
Doris Hülsmann
Einwohnermeldeamt
E-Mail »
Tel. +49 2924 981172

Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzung). Die Ersterfassung wird von der Meldebehörde aufgrund des Einwohnermeldeamtsregisters vorgenommen. Nach § 15 Abs.. 6 WPflG kann die Erfassung bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden.

Im Wege der Erfassung werden für alle Wehrpflichtigen Personennachweise angelegt und laufend geführt.

Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtig zu stellen.

Folgende Daten von Wehrpflichtigen werden dem Kreiswehrersatzamt übermittelt:

  • Familiennamen,
  • frühere Namen,
  • Vorname,
  • Doktorgrad,
  • Tag und Ort der Geburt,
  • gegenwärtige Anschrift.

Betroffene, die eine Mitteilung zur Erfassung nicht erhalten haben, werden durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegenüber der Erfassungsbehörde zu machen.

Winterdienste

Ihr Ansprechpartner:

Jörg Ferige

Bauhofsleitung
E-Mail »
Tel. +49 2924 859089
Fax +49 2924 981-141