FAQ-Bereich zum „Wind am See“

 

ENBW – Bürgerstrom Bonus für die von den Windrädern betroffenen Bürger

Frage:

-Die von den Windrädern betroffenen Bürger können lt. Angaben EnBW über EnBW einen spezial Stromtarif buchen mit einem sogenannten Bürgerstrom Bonus. Das aber nur über längstens sieben Jahre. Da fragt man sich schon, wieso nicht über die komplette Laufzeit der Anlage?

-Dieser Tarif kann nur abgeschlossen werden, wenn der Tarif beim derzeitigen Lieferanten, also dem Lieferanten, bei dem ein Vertrag besteht, bevor die Windkraft Anlage in Betrieb geht, in der Laufzeit kürzer ist, als 12 Monate.

Dazu muss ich anmerken, dass fast alle Verträge bei den Strom Anbietern, mindestens 12 Monate laufen.

Also käme für fast alle Bürger die Vergünstigung bei EnBW nicht zum Zuge.

Das heißt, die ganzen Vergünstigungen sind nichts anderes als Bauernfängerei. Das sind Lockangebote die in meinen Augen komplett unseriös sind und den Bürgern die Industrie Anlagen in der Natur in keinem Fall versüßen werden.

Da müsste sich seitens EnBW aber noch sehr viel ändern.

  1. Bürger Stromtarif über die komplette Laufzeit bis zum Jahr 2051
  2. Der Tarif muss für alle betroffenen Bürger möglich sein, auch für die, die einen bestehenden Vertrag haben, der nicht weniger als 12 Monate beträgt.

Dazu würde ich gerne mal Ihr Statement lesen.

Antwort ENBW:

Grundsätzlich sind wir beim Bürgerstrom nicht an die sieben Jahre gebunden und könnten den Zeitraum verlängern. Aus Gründen der Risikominimierung würde der Rabatt mit längerer Laufzeit deutlich geringer ausfallen als eine Rabattierung mit kürzerer Frist. Konkret würde der Rabatt nach heutigen Konditionen für die gesamte Laufzeit der Anlage bei etwa 3% Rabatt auf die Stromrechnung festgesetzt, während wir über die sieben Jahre bereits 10% Rabatt aufzeigen konnten.

Auch der EnBW Bürgerstrom Tarif hat wie die meisten Verträge am Markt eine Laufzeit von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass der Bürger dann natürlich seinen alten Vertrag kündigt, um den Bürgerstromtarif abzuschließen. Den Ausschluss einzelner Bürger kann man dadurch umgehen, dass man das Angebot >12 Monate aufrecht erhält, sodass auch Bürger mit jüngst abgeschlossenen/verlängerten Verträgen die Möglichkeit haben zu wechseln.

THeWind - finanzielle Bürgerbeteiligung

es ist die Rede von finanzieller Bürgerbeteiligung (Günne, Hewingsen, Theiningsen) -> warum gilt dies nicht für Anwohner von Meiningserbauer?

-werden auch die Vereine etc. aus Meiningserbauer finanziell unterstützt? (sowie dies       für Hewingsen und Theiningsen geplant ist)

-wie sollen die Anwohner von Meiningserbauer entschädigt werden? Gelten hier die gleichen Regelungen, die für Hewingsen und Theiningsen gelten?

Antwort THeWind:

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die an die Planung unmittelbar angrenzenden Ortsteile über eine jährliche Zuwendung, die in lokale (soziale, kulturelle, vereinsgebundene etc.) Projekte einfließen kann, partizipieren können. Zudem ist eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit der Anwohner im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsmodells geplant. In diesem Rahmen kann auch der Ortsteil Meiningserbauer mit einbezogen werden. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass eine detaillierte Ausgestaltung sämtlicher Beteiligungsmöglichkeiten erst im weiteren Planungsverlauf möglich ist und insbesondere unter gesicherteren Voraussetzungen in Bezug auf die Gesamtwirtschaftlichkeit des Vorhabens betrachtet werden muss.

THeWind - Schattenschlag- und Lärmgutachten

Frage:

Bitte stellen Sie mir das aktuelle schattenschlag- und lärmgutachten zur Verfügung, insbesondere bezogen auf Meiningserbauer
Antwort THeWind:

Die Untersuchungen in Bezug auf die Aspekte Schall -und Schattenwurf befinden sich in diesem frühen Stadium der Planung in der Erarbeitung, so dass sie aktuell noch nicht übermittelt werden können. Dafür bitten wir um Verständnis.

Der Schutz von Nachbarn vor Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen ist als Grundpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG festgeschrieben.

Die TA Lärm gibt hierzu das Bewertungssystem mit zugehörigen Immissionsrichtwerten vor, bei deren Einhaltung keine erheblichen Belästigungen gegeben sind. Diese Erheblichkeitsbewertung der TA Lärm entfaltet für Behörden und Gerichte Bindungswirkung [BVerwG 4 C 8.11].

Die Richtwerte der TA Lärm sind nach den Gebietskategorien der BauNVO sowie zwischen Tages- und Nachtzeit abgestuft. Existiert für ein Gebiet kein Bebauungsplan (sog. unbeplanter Innenbereich), so ist es anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung einzustufen. Für den Außenbereich gibt die TA Lärm keinen Richtwert vor; entsprechend der ständigen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den Außenbereich der Richtwert eines Misch- bzw. Dorfgebiets anzusetzen [z.B. OVG Münster 7 A 2127/00].

Auf dieser Grundlage und anhand der festgeschriebenen Bedingungen für die Beurteilung des Schattenwurfs wird ein externer Gutachter die Untersuchungen vornehmen und die Einhaltung der Richtwerte nachgewiesen werden müssen, um genehmigungsfähig zu sein. Wir gehen davon aus, dass wir zunächst im Zuge der weiteren frühen Information der Öffentlichkeit transparent über den Sachstand informieren werden können; grundsätzlich sind alle genehmigungsrelevanten Dokumente, Nachweise und Gutachten spätestens im Rahmen eines konkreten Verfahrens bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einsehbar.

THeWind - Informationen der Planungsbüros an Bürger

Frage:

Warum erfolgt keine direkte Information des Planungsbüros an Bürger aus Meiningserbauer?:

Antwort THeWind:

Bzgl. des Informationsaustauschs hatten wir uns auf die entsprechende Reihenfolge unter Einbeziehung der Gemeinde und der Abrufmöglichkeit der jeweils entsprechenden Planungsinformationen über die Homepage der Gemeinde Möhnesee verständigt; gleichzeitig haben wir in der Vorab-Präsentation seitens der THeWind an die Bürger aus Hewingsen, Theiningsen und Meiningserbauer angeboten, für jegliche Rückfragen gerne erreichbar zu sein. Dazu stehen wir natürlich auch weiterhin zur direkten Kontaktaufnahme zur Verfügung.

THeWind - Entschädigungen

Frage:

Was für Möglichkeiten stellen sie sich vor, dass auch wir, sollte es dazu kommen, im Grenzort bei möglichen Entschädigungen auch berücksichtigt werden?

Antwort THeWind:
Die Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung beschreiben wir soweit wie in diesem frühen Planungsstadium möglich in der zur Verfügung stehenden Präsentation. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die an die Planung unmittelbar angrenzenden Ortsteile über eine jährliche Zuwendung, die in lokale (soziale, vereinsgebundene etc.) Projekte einfließen kann, partizipieren können. Zudem ist eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit der Anwohner im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsmodells geplant.
Wir bitten um Verständnis, dass eine detaillierte Ausgestaltung der Beteiligungsmöglichkeiten erst im weiteren Planungsverlauf möglich ist und auch dann gerne detaillierter beantwortet werden kann.

THeWind - Meiningserbauer wird von Soest schon mit Windrädern beplant

Frage:

Das Dorf Meiningserbauer wir seitens von Soest schon mit Windrädern beplant und auch dies bitte ich in den Planungen zu berücksichtigen.

Antwort THeWind:

Der geografische Höhenunterschied vom Ort zu den Windanlagen beträgt ca. 40 Meter, was die Höhe der Anlagen anders darstellt.

THeWind - aktuelle Abstandregel

Frage:

Die aktuelle Abstandregel beträgt laut Gesetz von letztem Jahr 1000 m. Wie steht die Gemeindeverwaltung zu dieser Regel?

Antwort THeWind:

Der gesetzliche Vorsorgeabstand von 1.000m findet aktuell Anwendung zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB sowie im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB. Darüber hinaus gilt das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die erdrückende Wirkung, die von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung ihrer Anlagengesamthöhe ausgehen kann.

Der Ortsteil Meiningserbauer liegt im Außenbereich. Der Schutz von Nachbarn vor Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen ist als Grundpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG festgeschrieben.

Die TA Lärm gibt hierzu das Bewertungssystem mit zugehörigen Immissionsrichtwerten vor, bei deren Einhaltung keine erheblichen Belästigungen gegeben sind. Diese Erheblichkeitsbewertung der TA Lärm entfaltet für Behörden und Gerichte Bindungswirkung [BVerwG 4 C 8.11].

Die Richtwerte der TA Lärm sind nach den Gebietskategorien der BauNVO sowie zwischen Tages- und Nachtzeit abgestuft. Existiert für ein Gebiet kein Bebauungsplan (sog. unbeplanter Innenbereich), so ist es an Hand der tatsächlich vorhandenen Bebauung einzustufen. Für den Außenbereich gibt die TA Lärm keinen Richtwert vor; entsprechend der ständigen und gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den Außenbereich der Richtwert eines Misch- bzw. Dorfgebiets anzusetzen [z.B. OVG Münster 7 A 2127/00].

Diese Einstufung resultiert daraus, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich zunächst nicht zum Wohnen vorgesehen ist, sondern primär Nutzungen, die auf den Außenbereich angewiesen sind, vorbehalten werden soll. Neue, reine Wohnnutzungen sind im Außenbereich daher idR. unzulässig, bestehende Wohnnutzungen stehen in Zusammenhang mit zulässigen Außenbereichsnutzungen (z.B. landwirtschaftlichen Hofstellen) oder sind Altbestände auf Basis von Bestandsschutz. Emittierende Anlagen, also u.a. auch WEA, sind hingegen außenbereichstypisch. Der Außenbereich ist also bauplanungsrechtlich gesehen keine besonders geschützte „ruhige“ Wohnlage, sondern auf Freiraumschutz und außenbereichstypische Nutzungen ausgelegt. (Vgl. WEA Handbuch 18. Ausgabe).

 

Grundsätzlich ist uns aber wichtig, dass in diesem komplexen Zusammenhang ein Kompromiss entsteht, der den Bedürfnissen der Anwohner und den Anforderungen der Planung bestenfalls gleichermaßen entgegenkommt.

Erreicht wird dies durch die einerseits technisch sinnvolle Planung mit an die Örtlichkeit angepassten Anlagenkenngrößen – und um die Fragestellung mit den vorhergehenden Hinweisen auf die Planung in Soest und die Wirkung des topographischen Höhenunterschieds an dieser Stelle mitaufzunehmen - durch einen verhältnismäßigen Abstand zur nächstgelegenen wohngenutzten Bebauung.

 

Das Wohnhaus mit der Anschrift Wierlauker Weg 1 ist ca. 950m von der nächstgelegenen geplanten WEA im Planungsgebiet Theiningsen/Hewingsen entfernt. Die weiteren Wohnhäuser des Ortsteils liegen in einer Entfernung größer 1.050m.

Die Abstände zur Planung in Soest, unmittelbar südlich der A44 zwischen den Ortsteilen Röllingsen und Meiningsen, betragen größer 2km. Mit diesen Abständen sehen wir das Gebot der Rücksichtnahme mit Bezug auf die Bebauung im Außenbereich, welche i.d.R. ab der dreifachen Anlagengesamthöhe keine optisch bedrängende Wirkung mehr annimmt, sowohl hinsichtlich unserer Planung in Möhnesee-Theiningsen / -Hewingsen wie auch in Soest-Röllingsen/-Meiningsen als ausreichend erfüllt und vertretbar an.